Betretungsaushang und Mitteilung über Gästebuch oder Shoutbox sowie Foren.
Virtuelles Hausrecht:
Grundsätzlich erkennt das Gericht einem Webseiten-Betreiber ein virtuelles Hausrecht zu.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Internet in seiner Verbreitung und Nutzung
dem öffentlichen Straßennetz gleichzustellen. Dieses findet das Ende des
erlaubnisfreien Betretens grundsätzlich an den Haustüren der jeweiligen
Anlieger. Somit steht auch dem Betreiber eines virtuellen Hauses das Recht zu,
an der Hauspforte oder schriftlich ( z.B. Post / Mail ) die Besucher nach
eigenem Ermessen hereinzulassen oder abzuweisen. Stellt er durch eindeutige
Formulierung auf der Startseite eines Webservers, der so genannten Homepage,
fest, dass für einen bestimmten Personenkreis vom Betreten ausschließt, so ist
dies als wirksame Willenserklärung über die Nutzung des eigenen Besitze.
Jeglicher weitere Eintrag wird nach §238 StgB mit eine anzeige geahndet.
mfG Der Betreiber des Radio-Nordkurve
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